Im Rahmen eines Abkommens mit den zuständigen schweizerischen Institutionen empfiehlt die Bundesärztekammer den Landesärztekammern Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen, die von dem Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) oder von einer vom SIWF gelisteten Fachgesellschaft zertifiziert sind, ohne weitere detaillierte Prüfung für den Punkteerwerb anzuerkennen.
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-fortbildung/fortbildungshinweise
Dies ist gelebte Praxis auch wenn es den Landesärztekammern obliegt, bei Bedarf davon abzuweichen.
Generell gilt gemäß (Muster-)Fortbildungsordnung 2013:
- 12 Fortbildung im Ausland
(1) Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.
Und gemäß (Muster-)Fortbildungsordnung 2024 (noch nicht in allen Landesärztekammern in Kraft):
- 12 Ausländische Fortbildung
(1) Ausländische Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.